Warum ist der Schnellkühler unverzichtbar?
Artikel 3(2) des Gesetzesdekrets 155/97 (Umsetzung der Richtlinien 93/43/EWG und 96/3/EG über Lebensmittelhygiene) besagt Folgendes: „Der Verantwortliche in der Lebensmittelindustrie muss jeden Schritt identifizieren, der sich als kritisch für die Lebensmittelsicherheit erweisen könnte, und er muss sicherstellen, dass geeignete Sicherheitsverfahren identifiziert, umgesetzt, aufrechterhalten und aktualisiert werden[…]“.
Die Rechtsvorschrift verlangt dann, dass der Endverbraucher vor den Risiken einer mikrobiologischen Kontamination geschützt wird, sowohl direkt, d.h. durch kontaminierte Lebensmittel, als auch indirekt, d.h. durch unhygienische Handhabung durch den Menschen. Daraus folgt, dass:
ALLE GEKOCHTEN SPEISEN, SOFERN SIE NICHT DIREKT AM TISCH SERVIERT WERDEN, MÜSSEN
SCHNELLGEKÜHLT BEI +3°C im Kern;
GEFROSTET BEI -18°C im Kern
Außerdem ist nicht allen bewusst, dass DIE MISSACHTUNG SOLCHER VORSCHRIFTEN STRAFRECHTLICHE KONSEQUENZEN NACH SICH ZIEHEN KANN.
Aus diesem Grund ist der Schnellkühler ein unentbehrliches Hilfsmittel, denn sein Einsatz gewährleistet Qualität und Sicherheit und minimiert Kontaminationen, die beim Abkühlen auf Raumtemperatur entstehen.